BGH stärkt Fernunterricht und Verbraucherschutz:
Was Online-Coaches jetzt wissen müssen

Ein Urteil, das die Branche verändert:
Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 109/24) hat entschieden: Viele Online-Coachings sind rechtlich gesehen Fernunterricht – und damit zulassungspflichtig. Ohne Genehmigung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) sind Verträge nichtig – Kund:innen können selbst Jahre später ihr Geld zurückverlangen.

Welche Angebote sind betroffen?

👉 Standardisierte Online-Kurse, Coachings oder Mentoring-Programme. Entscheidend hierbei: dass vordefinierte Inhalte/Lernziele für alle Teilnehmer gelten und nicht bloß individuelle Beratung erfolgt.


👉 Mehrmonatige Online-Programme mit gemischten Formaten, z.B. Video-Lektionen, Webinare/Live-Calls und schriftliches Material, kombiniert mit Betreuungsangebot. Solche hybriden E-Learning-Formate erfüllen in der Regel alle Fernunterricht-Merkmale.


👉 Angebote mit regelmäßigen Online-Meetings oder Q&A-Sessions, die oft zusätzlich aufgezeichnet oder durch asynchrone Inhalte ergänzt werden. Viele Coaching-Programme setzen auf eine Mischung aus Live-Betreuung und On-Demand-Lerninhalten – auch diese fallen jetzt klar unter das FernUSG.


👉 Programme mit irgendeiner Form von Lernerfolgskontrolle: z.B. Hausaufgaben mit Feedback, Quiz/Tests, Abschlusszertifikat oder schlicht der vertraglichen Zusicherung, dass Fragen gestellt und beantwortet werden dürfen. Schon eine einzelne solche Kontrollmöglichkeit macht den Vertrag zum Fernunterricht.


👉 Online-Trainings unabhängig vom Teilnehmerkreis: Egal ob das Angebot sich an Verbraucher oder Unternehmer richtet – B2C und B2B-Coachings unterliegen gleichermaßen der ZFU-Pflicht, sofern die Fernunterricht-Kriterien erfüllt sind. Der BGH stellt klar, dass auch Selbstständige und angehende Unternehmer den Schutz des FernUSG genießen - nicht nur Verbraucher.

 

Was bedeutet das konkret?
  • Die meisten Programme mit Videos, Live-Calls und „Lernzielen“ fallen ab sofort unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
  • Auch B2B-Angebote an Selbstständige und Unternehmer sind betroffen.
  • Ohne Zulassung drohen Rückforderungen, Abmahnungen und Bußgelder.
 
Verunsicherung trifft Realität
Viele Anbieter fragen sich: Was gilt jetzt noch? Was ist mit bestehenden Verträgen? Wie geht es weiter?
Gleichzeitig ist klar: Das Urteil bringt Rechtssicherheit – und schützt Teilnehmende vor undurchsichtigen Angeboten.

 

Was bedeutet das konkret?

Der Bundesverband der Fernstudienanbieter begrüßt das Urteil ausdrücklich. Es stärkt den Verbraucherschutz, schafft Klarheit – und fördert Qualität in der digitalen Weiterbildung.

 

Es schützt Teilnehmende – unabhängig davon, ob sie Verbraucher:innen oder Selbstständige sind.
Es schafft Fairness am Weiterbildungsmarkt – zwischen zugelassenen Anbietern und solchen ohne pädagogisches Konzept.
Es stärkt die Bedeutung des FernUSG als Qualitätsinstrument – nicht als Hürde, sondern als Rahmen für seriöse Angebote.
Es macht sichtbar, was viele längst leisten: Pädagogisch geplante, qualitätsgesicherte Fernlernangebote mit echten Lernzielen.
Es grenzt ab, was kein Coaching mehr ist, sondern strukturierte Lehre – und das ist gut so.

 

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