Häufige Missverständnisse beim Thema Fernunterricht & Coaching

Rund um das BGH-Urteil kursieren viele Mythen. Wir klären auf: Was gilt wirklich – und wo wird es kritisch?
Hier finden Sie die häufigsten Fehlannahmen im Zusammenhang mit digitalen Coaching-Angeboten und dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).


❌ „Ich arbeite nur mit Selbstständigen, nicht mit Verbrauchern.“

 

Auch Selbstständige haben Rechte.
Das FernUSG gilt nicht nur im B2C-Bereich.
Der BGH hat klargestellt: Auch Selbstständige und Unternehmer können schutzbedürftig sein.

➡️ Fazit: Auch B2B-Angebote sind zulassungspflichtig, wenn sie unter Fernunterricht fallen.


❌ „Meine Kund:innen verzichten auf Widerruf.“

 

Widerruf hilft nichts, wenn der Vertrag gar nicht wirksam ist.
Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag laut BGH nichtig – egal, ob jemand widerruft oder nicht.

➡️ Fazit: Ein ungültiger Vertrag bleibt ungültig – auch mit Unterschrift oder Ratenzahlung.


❌ „Ich bin ja nur Coach, kein Bildungsträger.“

 

Das entscheidet nicht dein Titel, sondern dein Format.
Wer systematisch Wissen vermittelt – z.B. per Lernvideos, Modulen, Worksheets – ist Bildungsträger nach FernUSG.

➡️ Fazit: Wer lehrt, unterliegt Regeln – unabhängig vom Wording.


❌ „Meine Inhalte sind doch nicht so ‚akademisch‘.“

 

Es geht nicht um Uni-Niveau – sondern um Struktur.
Das FernUSG schützt auch Angebote mit Persönlichkeitsentwicklung, Mindset, Marketing etc.

➡️ Fazit: Auch „leichte“ Themen sind zulassungspflichtig, wenn sie systematisch Wissen vermitteln.


❌ „Meine Live-Calls sind doch synchron – das ist wie Präsenz.“

 

Nicht unbedingt.
Sobald Aufzeichnungen, Videos oder Aufgaben genutzt werden, liegt asynchroner Unterricht vor.
Der BGH ordnete auch aufgezeichnete Live-Calls dem Fernunterricht zu.

➡️ Fazit: Nur vollständig synchrone Live-Formate ohne Aufzeichnung sind evtl. ausgenommen.


❌ „Ich prüfe nichts – also ist es kein Unterricht.“

 

Schon einfache Rückfragen oder Feedback gelten als Lernerfolgskontrolle.
Der BGH setzt hier die Hürde niedrig: Wer Fragen beantwortet oder Hausaufgaben kommentiert, überwacht bereits den Lernerfolg.

➡️ Fazit: Eine „Fragen-Flatrate“ kann reichen, damit das FernUSG greift.


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Ob Ihr Angebot unter das FernUSG fällt, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen – unkompliziert und praxisnah!

 

Veranstaltungshinweis:

Fernunterricht oder nicht? – Was das BGH-Urteil jetzt für Bildungsanbieter bedeutet

  • 🗓️ Termin: Donnerstag, 14. August 2025
  • 🕐 Uhrzeit: 11:00 bis 12:30 Uhr

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