Häufige Missverständnisse beim Thema Fernunterricht & Coaching
Rund um das BGH-Urteil kursieren viele Mythen. Wir klären auf: Was gilt wirklich – und wo wird es kritisch?
Hier finden Sie die häufigsten Fehlannahmen im Zusammenhang mit digitalen Coaching-Angeboten und dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
❌ „Ich arbeite nur mit Selbstständigen, nicht mit Verbrauchern.“
✅ Auch Selbstständige haben Rechte.
Das FernUSG gilt nicht nur im B2C-Bereich.
Der BGH hat klargestellt: Auch Selbstständige und Unternehmer können schutzbedürftig sein.
➡️ Fazit: Auch B2B-Angebote sind zulassungspflichtig, wenn sie unter Fernunterricht fallen.
❌ „Meine Kund:innen verzichten auf Widerruf.“
✅ Widerruf hilft nichts, wenn der Vertrag gar nicht wirksam ist.
Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag laut BGH nichtig – egal, ob jemand widerruft oder nicht.
➡️ Fazit: Ein ungültiger Vertrag bleibt ungültig – auch mit Unterschrift oder Ratenzahlung.
❌ „Ich bin ja nur Coach, kein Bildungsträger.“
✅ Das entscheidet nicht dein Titel, sondern dein Format.
Wer systematisch Wissen vermittelt – z.B. per Lernvideos, Modulen, Worksheets – ist Bildungsträger nach FernUSG.
➡️ Fazit: Wer lehrt, unterliegt Regeln – unabhängig vom Wording.
❌ „Meine Inhalte sind doch nicht so ‚akademisch‘.“
✅ Es geht nicht um Uni-Niveau – sondern um Struktur.
Das FernUSG schützt auch Angebote mit Persönlichkeitsentwicklung, Mindset, Marketing etc.
➡️ Fazit: Auch „leichte“ Themen sind zulassungspflichtig, wenn sie systematisch Wissen vermitteln.
❌ „Meine Live-Calls sind doch synchron – das ist wie Präsenz.“
✅ Nicht unbedingt.
Sobald Aufzeichnungen, Videos oder Aufgaben genutzt werden, liegt asynchroner Unterricht vor.
Der BGH ordnete auch aufgezeichnete Live-Calls dem Fernunterricht zu.
➡️ Fazit: Nur vollständig synchrone Live-Formate ohne Aufzeichnung sind evtl. ausgenommen.
❌ „Ich prüfe nichts – also ist es kein Unterricht.“
✅ Schon einfache Rückfragen oder Feedback gelten als Lernerfolgskontrolle.
Der BGH setzt hier die Hürde niedrig: Wer Fragen beantwortet oder Hausaufgaben kommentiert, überwacht bereits den Lernerfolg.
➡️ Fazit: Eine „Fragen-Flatrate“ kann reichen, damit das FernUSG greift.
📞 Sie sind unsicher? Wir helfen gern!
Ob Ihr Angebot unter das FernUSG fällt, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen – unkompliziert und praxisnah!
Veranstaltungshinweis:
Fernunterricht oder nicht? – Was das BGH-Urteil jetzt für Bildungsanbieter bedeutet
- 🗓️ Termin: Donnerstag, 14. August 2025
- 🕐 Uhrzeit: 11:00 bis 12:30 Uhr
👉 Jetzt anmelden und Platz sichern