Fernunterrichtsstunden von staatlich zugelassenem Fernunterricht müssen weiterhin als Gesamtkonzept in die AZAV (Bildungsgutschein) Maßnahmenkalkulation einfließen

Dringender Handlungsbedarf zur Sicherung der Zulassung von Fernunterricht nach AZAV. Anhaltende Unsicherheiten aufgrund der Beiratsempfehlungen vom 10.06.2025 bei der Kalkulation und Zulassung neuer Maßnahmen im Fernunterricht, ob Fernunterrichtsstunden aus dem ZFU-Zulassungsbescheid weiterhin als Unterricht angesetzt werden können.  

Die zum 10.06.2025 veröffentlichten Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III haben zu großen Irritationen in der Weiterbildungslandschaft geführt:

Fernunterricht, zugelassen durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ist als mögliche Bildungsform aufgeführt, sofern alle Voraussetzungen für die Zulassung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) erfüllt sind. Dieser einzig richtige Ansatz – belegt durch viele Jahre Praxiserfahrung von qualitätsorientierten Fernunterrichtsanbietern mit staatlicher Zulassung – bestätigt die Gleichwertigkeit von Fernunterricht und stellt Transparenz über das tatsächliche Bildungsformat her.

Gleichzeitig sind Aussagen zur Kalkulation von Maßnahmenstunden widersprüchlich. Fachkundige Stellen sind verunsichert und nutzen ihren Ermessensspielraum nicht aus. Damit ist eine gesamte Branche und die damit verbundene Angebotsvielfalt und Innovationskraft blockiert.

Was bedeutet das?

Weiterbildungen im Fernunterricht werden aktuell nicht fortlaufend und einheitlich durch die Fachkundigen Stellen nach AZAV zugelassen. Dies ist nicht nachvollziehbar, da dies ausgerechnet die am engsten – auch inhaltlich und didaktisch am strengsten – durch staatliche Stellen geprüfte Weiterbildungsform betrifft. Wenn der fernunterrichtliche = asynchrone =zeitflexible Teil von staatlich zugelassenem FU inkl. Betreuung und Lernstandsüberprüfung sowie Überwachung nicht mehr wie bisher als Unterrichtsstunden in die Kalkulation einfließt, kann Fernunterricht nicht mehr umgesetzt werden. Praktisch jeder Fernunterrichtskurs müsste über ein Kostenzustimmungsverfahren gehen.

Unsere Anbieter haben teilweise mehr als 15 Jahre Erfahrung als AZAV-zugelassene Träger.  und sind als langjährige Partner der Förderträger trotz hoher, personalintensiver Investitionen in Fachkurse aktuell nicht auskunfts- und leistungsfähig, was dringend nachgefragte Neuzulassungen angeht.

Was darf nicht passieren?

ZFU-zugelassene Gesamtkonzepte mit Erfolgskontrolle und enger tutorieller Begleitung dürfen nicht auf eine Ebene gestellt werden mit „asynchronen Maßnahmenanteilen“ ohne ZFU-Zulassung und fehlender Überwachung sowohl der Bildungsträger als auch der Lernenden: Selbstverständlich erlauben bewährte und laufend weiterentwickelte vertraglich abgesicherte Mechanismen im staatlich zugelassenen Fernunterricht eine strenge Kontrolle von Lernaktivitäten im Kontext der Förderung von Arbeitssuchenden und Beschäftigten. Da nur Maßnahmen mit gültiger ZFU Zulassung AZAV zertifiziert werden, ist auch gewährleistet, dass die Kurse auch tatsächlich belegt werden können. Sie überfluten nicht die Portale wie KursNet und mein Now und leisten daher ihren Beitrag, dass der Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS) nicht unnötig unter Druck gerät.   

Zielgruppen, die auf zeitlich flexible Weiterbildungen angewiesen sind – Berufstätige, die Weiterbildungen in den betrieblichen Ablauf einbringen müssen, Arbeitssuchende in pflegerischer oder familiärer Verantwortung, Lernende mit Beeinträchtigungen und Lernende im ländlichen Raum – dürfen nicht benachteiligt werden. Fernunterricht bietet:

·       regelmäßige Qualitätskontrolle durch die ZFU,

·       kontinuierliche pädagogische Betreuung und Überwachung,

·       hohe Abschlussorientierung durch flexible Lernmodelle,

·       nachweislich hohe Vermittlungsquoten und Stärkung von Medien- und Selbstlernkompetenzen.

 

Daher: Keine Reduzierung des Angebotes für die BA und JC um Weiterbildungsformen mit jederzeitigem Kursstart, Fernunterricht schließt hier i. d. R Lücken.

 

Was ist jetzt zu tun?

 Um Fernunterricht mit staatlicher Zulassung weiterhin nach AZAV zulassen zu können und eine einheitliche Vorgehensweise der Fachkundigen Stellen zu sichern, ist eine Klarstellung im Hinweis zur Kalkulation dringend notwendig: Es fehlt eine Bestätigung, dass Lern- bzw. Bearbeitungszeiten aus dem ZFU-Bescheid weiterhin als Unterrichts- bzw. Maßnahmenstunden ausgewiesen werden können.

Die im Koalitionsvertrag ausgewiesenen Vereinbarungen zur Vereinfachung bei der AZAV-Träger- und Maßnahmenzulassung muss dringend angegangen werden, um Doppelprüfungen zu vermeiden.

Lösungsansatz

Beiratsempfehlungen so 1:1 für staatlich zugelassenen Fernunterricht nicht umsetzbar: Fernunterrichtsstunden mit laufender Nutzung der fernunterrichtlichen Studienunterlagen + tutorieller Betreuung mit Erfolgskontrolle + organisatorischer Betreuung und Aktivierung müssen kalkulierfähig bleiben und in die kalkulierbare Zeit einfließen

Möglicher Ansatz: Eine Zertifizierungsorganisation als Fachkundige Stelle (FKS) prüft, dass

·       ZFU-Zulassung vorliegt

·       alle Voraussetzungen der AZAV inkl. ein auf die Lernform passender Informationsaustausch sowie eine regelmäßige Kontrolle des Lernfortschritts zur Zielerreichung gewährleistet ist

Es muss ein Ermessensspielraum der FKS gewährleistet werden für Fernunterricht, es darf kein Ausschluss des Einbezugs von Fernunterrichtsstunden in die Kalkulation per se erfolgen.

Ohne schnelle Klarstellung droht ein Rückschritt für Weiterbildung und Arbeitsförderung. Der Bundesverband der Fernstudienanbieter steht bereit, als ein Vertreter von praxiserfahrenden, digitalen Anbietern sein Fachwissen aktiv im Beirat einzubringen, um Rechtssicherheit herzustellen und die Weiterentwicklung beruflicher Bildung im Sinne von Qualität, Transparenz und Effizienz zu unterstützen.   Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich Bundesverband der Fernstudienanbieter oder andere Digitalvertreter und die Aufsichtsbehörde ZFU nicht mehr im Vorfeld der Veröffentlichungen der Beiratsempfehlungen einbringen konnten. Fernunterrichtsanbieter treten neben den immer aufwändigeren AZAV-Träger- und Maßnahmenzulassungen in Vorleistungen durch ebenfalls aufwändige ZFU zugelassene Gesamtkonzepte. Bereits jetzt durch die Unsicherheiten entstandener Schaden darf nicht durch Verzögerungen vergrößert werden.

 

Gerne bringen wir unsere Expertise in die Gremienarbeit ein. Ansprechpartner für weitergehende Fragen:

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Stand: September 2025