Novellierung des Aufstiegs­­­­­fortbildungs­förderungs­gesetz (AFBG) 

Der Bundesverband der Fernstudienanbieter e. V. begrüßt ausdrücklich, dass im Koalitionsvertrag eine Ausweitung der Bildungsfinanzierung über das AFBG für mehr Bildungsgerechtigkeit verankert ist. Aus Sicht des Bundesverbandes sollte in diesem Zusammenhang die Gleichwertigkeit des staatlich zugelassenen Fernunterrichts im Sinne eines ebenfalls im Koalitionsvertrag genannten Digitalschubes eindeutiger geregelt werden. Darüber hinaus hat der Bundesverband konkrete und lernmethodenübergreifende Optimierungsvorschläge zum Abbau von Förderhemmnissen. 

Aufgrund der „Aufstiegs-“orientierung bietet sich eine Weiterbildung als Teilzeitmaßnahme für Berufstätige per berufsbegleitendem Fernunterricht an. Staat und Wirtschaft profitieren dabei mehrfach: 

  1. Kein Arbeitszeitverlust von bereits qualifizierten Fachkräften
  2. Keine Unterhaltsbedarfe
  3. Steigerung der Medienkompetenz durch mediengestütztes Lernen
  4. Niedrige Lehrgangskosten, da keine oder im geringen Anteil feste Räumlichkeiten des Bildungsträgers mitfinanziert werden müssen.

 

Forderung 1: Gleichbehandlung und Anerkennung von Bildungsmaßnahmen im staatlich zugelassenen Fernunterricht

Im § 4 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) sind die Förderbedingungen für Fernunterricht geregelt: „Die Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.“

In § 4a Ziffer (2) werden für mediengestützte Lehrgänge AFBG-konforme Lernfortschrittskontrollen geregelt: „[…] bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.“

Auf Initiative des Bundesverbandes wurde ein Vorgehensmodell für staatlich zugelassene Fernlehrgänge zwischen BMBF und Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bestätigt:

1. Fernunterricht und Präsenzunterricht werden gleichbehandelt.

2. Es gilt der § 4 AFBG.3. Nach folgenden (BMBF-)Kriterien wird eine Förderung nach dem AFBG durch die Landesbehörden genehmigt:

  • Der Anbieter/Veranstalter muss nach einem gängigen QM-System qualifiziert sein (AZAV, DIN ISO …).
  • Der Umfang der Präsenzveranstaltungen im Fernunterricht muss kleiner als 50 % der vorgesehenen Präsenz laut Rahmenplan sein
    (Anmerkung: synchrone Veranstaltungen, die in physischer oder virtueller Präsenz durchgeführt werden).
  • Präsenz im Fernunterricht muss vom Veranstalter dokumentiert werden; ähnliches gilt für die Lernerfolgskontrollen, welche in definierten Perioden vorgesehen sind.
  • Die von der ZFU bestätigten Stunden für das Selbstlernen werden gemäß der veröffentlichten Kurzbeschreibung der ZFU akzeptiert.

Der Bundesverband begrüßt dieses Vorgehensmodell ausdrücklich. Allerdings zeigt allein die Tatsache dieses Vorgehensmodells dringenden (Neu-)Regelungsbedarf für staatlich geregelten Fernunterricht: In der Praxis gibt es – zu Lasten der Weiterbildungswilligen – weiterhin große Unsicherheiten aufgrund der Vielzahl der handelnden Akteur:innen auf Bundes- und auf Landesebene, insbesondere durch landesbehördeneigene Überprüfungen von Trägern und Angeboten.

Die aus der ZFU-Prüfung eines Kurses entstandenen Daten müssen Grundlage für die Anwendung und Auslegung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) auf staatlich zugelassenen Fernunterricht sein!

Neben der ZFU ist es auch den bundesweit agierenden Veranstaltenden von Fernunterricht ein Anliegen, dass das AFBG bundeseinheitlich ausgelegt wird und die Planungssicherheit für Veranstaltende und Lernende gesichert ist.

Im Sinne der Gleichbehandlung und Anerkennung von Bildungsmaßnahmen, die im staatlich zugelassenen Fernunterricht erfolgen, sollten gleichwertige Qualifikationen gegenüber jenen, die zu einem öffentlich-rechtlichen Abschluss führen, grundsätzlich ebenso förderfähig sein. Der Nachweis über die Gleichwertigkeit kann bspw. für eine Einordnung und Veröffentlichung der Bildungsmaßnahme in den Fernstudien-DQR erfolgen.

Forderung 2: Digitalcheck für das AFBG  

Das AFBG sollte bezogen auf staatlich zugelassenen Fernunterricht und mediengestützten Unterricht im Rahmen anstehender Überarbeitungen und einem Digitalcheck modernisiert werden, um es wieder stärker an der beruflichen Bildungswirklichkeit der Fortbildungswilligen auszurichten.

Es entspricht in seinem Wortlaut (Lehrbriefe), seiner Interpretation (Eingrenzung der Nutzung von Software) sowie seiner Anwendung (flexible Lernmodelle in Verbindung mit flexiblen Arbeitszeitmodellen) nicht mehr der Realität moderner Fernunterrichtsangebote. Die Vorteile von Fernunterricht können nicht ausgeschöpft werden.

Zusätzliche, konkrete Vorschläge für die Optimierung des AFBG:

Trotz sukzessiver Anpassungen sieht der Bundesverband der Fernstudienanbieter e. V. auch weiterhin ganz konkrete Optimierungspotenziale des AFBG. Die Forderungen widmen sich im Folgenden bestehenden Förderhemmnissen und Anpassungsbedarfen, deren Abbau zukünftig zu einer noch gezielteren und konsistenteren Förderung beitragen könnte:

A. Vorqualifikation erst nach Beginn der Maßnahme nachweisbar

§ 9 Abs. 1 führt dazu, dass der- oder diejenige, der/die eine Fortbildung beginnt, ohne die dafür nötige Vorqualifikation schon zu besitzen, für die gesamte Dauer der Fortbildung keine Förderung erhalten kann. Dies widerspricht dem Prinzip des übergangsfreien lebenslangen Lernens. Richtig wäre, Förderung zu leisten, sobald die Vorqualifikation nachgewiesen wurde. Absatz 2 hilft hier nur bei besonders strukturierten Programmen, nicht für den Normalfall.

B. Keine Rückforderung trotz erfolgreichem Abschluss

§ 9a führt dazu, dass die Förderung in voller Höhe zurückgezahlt werden muss, auch wenn der Lehrgang erfolgreich abgeschlossen wird, falls die „regelmäßige Teilnahme“ nicht nachgewiesen wird. Insbesondere bei berufsbegleitenden Lehrgängen kann die regelmäßige Teilnahme durch berufliche Verpflichtungen erschwert sein. Ein erfolgreicher Abschluss sollte die regelmäßige Teilnahme in diesem Fall ersetzen können.

Die Regelungen zur Durchführung des § 9a berücksichtigen ebenso nicht den im Fernunterricht möglichen flexiblen Einstieg in eine Maßnahme. Auch hier sollte ein erfolgreicher Abschluss eine formalisierte Regelstudienzeit ersetzen können.

C. Anrechnung von Förderungen Dritter

§ 10 führt dazu, dass z. B. ein:e Arbeitgeber:in die bestehende Förderlücke nicht vollständig ausgleichen kann, weil der Maßnahmenbeitrag um die Förderung Dritter gekürzt wird. Da bis zu 75 % des Maßnahmenbeitrages gefördert werden (50 % Zuschuss und im Erfolgsfall die Hälfte des 50 %-Darlehens), sollte eine Förderung Dritter im Umfang von 25 % ohne Reduzierung der AFBG-Förderung möglich sein.

D. Ergänzung der Förderung durch Länderregelungen (Meisterbonus)

Viele Bundesländer haben durch Verordnungen Regelungen erlassen, die bei erfolgreichem Abschluss einer Aufstiegsfortbildung Zahlungen an die erfolgreichen Absolvent:innen vorsehen (Meisterbonus). Diese Regelungen sind vor Beginn der Maßnahme für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht verlässlich, da die Geltungsdauer der lfd. Verordnungen oft vor dem geplanten Abschlusszeitpunkt endet. Sie führen offensichtlich bei bundeslandübergreifendem Wohnortwechsel zu Problemen und sind im Fall von schulischen Aufstiegsfortbildungen (z. B. Fachschulen) oft an einen Abschluss im jeweiligen Bundesland gekoppelt. Diese Erschwernisse der beruflichen Mobilität und der Auswahl der Maßnahme könnten durch eine Erweiterung des Darlehenserlasses im AFBG ausgeglichen werden. Es bestünde dann für die Länder keine Notwendigkeit mehr für zusätzliche Verordnungen. Da der Darlehenserlass nur im Fall des Bestehens der Maßnahme erfolgt, bleibt gleichzeitig der von den Ländern gewollte Anreizcharakter.

Gerne bringen wir unsere Expertise in die Gremienarbeit ein.

Ansprechpartner für weitergehende Fragen: 
Bundesgeschäftsstelle
Tel. 030 – 767 856 970
geschaeftsstelle@fernstudienanbieter.de 

Stand: Mai 2022