Novellierung des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

(Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)

 

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbietenden und Teilnehmenden im Fernunterricht. 1976 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und 1977 in Kraft getreten, ist es seither in vielen Teilen unverändert gültig und trägt dem Umstand, dass sich sowohl Lerngewohnheiten als auch Lehrmedien geändert haben, kaum Rechnung. Der Bundesverband der Fernstudienanbieter e. V. setzt sich daher dafür ein, dass der vielzitierte Digitalcheck der Bundesregierung auch vor dem FernUSG nicht Halt macht.

Eine moderne Arbeitswelt kennzeichnet heute weit mehr, als nur die Möglichkeit, agil aus dem Home- oder Mobile-Office flexibel seinem Job nachzugehen. Vielmehr ermöglicht sie es Arbeitnehmer:innen, Weiterbildungen on demand, individualisiert und passgenau auf aktuelle Qualifizierungslevel abgestimmt, in Angriff zu nehmen. Fernunterricht bietet hier ideale Lösungen. Denn Fernunterricht ist im Vergleich zum Präsenzunterricht andersartig und gleichwertig zugleich. Er ist andersartig z. B. in seiner Flexibilität, Schnelligkeit, örtlichen Unabhängigkeit und Massenfähigkeit und gleichwertig in Bezug auf den Bildungserfolg. Die Nachfrage nach Fernstudienangeboten wächst kontinuierlich. Dabei verändern sich jedoch die Bedürfnisse der Lernenden. Sie werden heterogener. 

Fernstudienanbieter reagieren darauf, indem sie begleitende Präsenzseminare und Prüfungen digitalisieren und Ausbildungseinheiten modularisieren sowie die Weiterbildungen zeitlich flexibler auf individuelle Lernzeitkontingente anpassen und weiterhin darauf setzen, ihre Qualitätsstandards einzuhalten. Ein nicht unwesentlicher Punkt, um wettbewerbsfähig zu bleiben und Kundenerwartungen als Bildungsanbieter zu erfüllen, ist somit der Einsatz zeitgemäßer Studienmaterialien und -modelle.

Daher fordert der Bundesverband der Fernstudienanbieter, dass

  • zeitgemäße (Fern-)Lehrmedien (WBTs, Podcasts, Tutorials, digitaler Studienbrief, CBTs, Moocs, etc.),

  • individuelle Lernverläufe (adaptives Lernen),

  • modularisierte, kompakte Bildungskurse (Microcredentials oder Nanodegrees) und

  • neue Prüfungsformate für Lernerfolgskontrollen (KI-gestützte Technologien, Audio Robot, etc.) 

in einer dringend erforderlichen Novellierung des Gesetzes Berücksichtigung finden.

Der Bundesverband begrüßt ausdrücklich, dass Fernunterricht per Definition in Deutschland gesetzlich niedergeschrieben ist und Verbrauchern Sicherheit über die Qualität von Bildungsangeboten im Fernunterricht durch das FernUSG gegeben wird. Mit einer Novellierung des FernUSG fordert er nun jedoch die Schaffung eines zeitgemäßen rechtlichen Rahmens in Form eines digitalen Bundesbildungsgesetzes.

Ein solches Gesetz soll den oben skizzierten Umbrüchen im Lehren und Lernen Rechnung tragen. Ein Gesetz, das die digitale Realität widerspiegelt, Orts- und Zeitunabhängigkeit durch digitale Lernformen unterstützt und dabei die Qualität von Bildung keinesfalls aus den Augen verliert.

Konkrete inhaltliche Novellierungsvorschläge wurden von Seiten des Verbandes bereits erarbeitet und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) übermittelt.


Gerne bringen wir unsere Expertise in die Gremienarbeit ein.

Ansprechpartner für weitergehende Fragen: 
Bundesgeschäftsstelle
Tel. 030 – 767 856 970
geschaeftsstelle@fernstudienanbieter.de

Stand: Juni 2022