FernUSG: Abschaffen ist keine Modernisierung

Der Referentenentwurf des Bundesbildungsministeriums verspricht Modernisierung und Entbürokratisierung – tatsächlich sieht es aber die ersatzlose Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes vor. In seiner Stellungnahme warnt der Bundesverband vor Qualitätsverlust, Rechtsunsicherheit und einem föderalen Flickenteppich.

Der Bundesverband der Fernstudienanbieter e. V. lehnt den vorliegenden Referentenentwurf zur Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) entschieden ab. Denn wo Modernisierung draufsteht, ist in diesem Fall keine Modernisierung drin: Statt das fast 50 Jahre alte Gesetz an die digitale Bildungsrealität anzupassen, soll es zum 30. Juni 2028 vollständig aufgehoben werden.

Dass das FernUSG reformiert werden muss, steht außer Frage. Seine veralteten Abgrenzungskriterien sorgen längst für Rechtsunsicherheit und führen dazu, dass auch kurze Online-Trainings, Webinare oder Coachingangebote in den Anwendungsbereich geraten können. Diese Fehlentwicklung muss korrigiert werden. Die Antwort darauf kann jedoch nicht lauten, den bundesweit einheitlichen Schutz- und Qualitätsrahmen für Fernunterricht ersatzlos zu streichen.

„Wir brauchen kein FernUSG, das jedes Webinar reguliert. Wir brauchen aber sehr wohl verlässliche Regeln für mehrjährige, abschluss- und berufsqualifizierende Bildungsangebote“, erklärt Andreas Vollmer, Präsident des Bundesverbandes der Fernstudienanbieter. „Wer Qualitätssicherung abschaffen will, muss zumindest beantworten, was an ihre Stelle treten soll. Genau diese Antwort bleibt der Referentenentwurf schuldig.“

Bürokratie verschwindet nicht – sie wird verlagert

Der Referentenentwurf verweist beim Schutz der Lernenden vor allem auf das allgemeine Zivil- und Verbraucherschutzrecht. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch kann nicht vorab prüfen, ob ein mehrjähriger Fernlehrgang fachlich, pädagogisch und didaktisch geeignet ist, das versprochene Bildungsziel zu erreichen.

Auch zahlreiche praktische und rechtliche Folgefragen bleiben unbeantwortet: Was geschieht mit laufenden Lehrgängen und bestehenden Zulassungen? Wie werden Fernlehrgänge künftig für Förderungen, Steuerbefreiungen oder öffentlich-rechtliche Prüfungen anerkannt? Welche Stelle entscheidet über die Qualität eines bundesweit angebotenen Lehrgangs? Und wie soll mit dem weiterhin bestehenden Staatsvertrag der Länder über das Fernunterrichtswesen und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) umgegangen werden?

Staatliche Aufgaben verschwinden nicht dadurch, dass man die bislang zuständige Stelle abschafft. Werden sie künftig auf Länder, Förderstellen und andere Behörden verteilt, entsteht kein Bürokratieabbau, sondern eine Bürokratieverlagerung. Im schlechtesten Fall wird ein heute zentral geprüftes Angebot künftig in zahlreichen Ländern und Vollzugsstellen unterschiedlich bewertet.

Bildung ist kein Produkt wie jedes andere

Die Abschaffung des FernUSG würde nicht nur Anbieter betreffen. Sie hätte unmittelbare Folgen für Menschen, die Zeit, Geld und berufliche Entwicklungschancen in ihre Weiterbildung investieren. Besonders bei mehrjährigen Lehrgängen, staatlich anerkannten Schulabschlüssen und der Vorbereitung auf öffentlich-rechtliche Prüfungen müssen Lernende darauf vertrauen können, dass ein Angebot tatsächlich geeignet ist, das versprochene Bildungsziel zu erreichen.

Fernunterricht eröffnet gerade denjenigen Bildungswege, die klassische Präsenzangebote nur eingeschränkt nutzen können: Berufstätigen im Schichtdienst, Eltern mit Betreuungsverantwortung, pflegenden Angehörigen sowie Menschen, die aus gesundheitlichen oder räumlichen Gründen auf zeit- und ortsunabhängiges Lernen angewiesen sind. Die im Bundesverband organisierten Bildungsanbieter und Hochschulen begleiten jährlich mehr als 500.000 Lernende.

Ausgerechnet bei einer Bildungsform, die einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung und Bildungsteilhabe leistet, den einheitlichen Qualitätsrahmen zu beseitigen, ist bildungspolitisch der falsche Weg.

Modernisieren statt zurück in die Zeit vor 1977

Der Bundesverband fordert deshalb eine echte Reform: mit einem klar begrenzten Anwendungsbereich, zeitgemäßen digitalen Zulassungsverfahren und der Anerkennung bereits bestehender Qualitätssicherungssysteme. Kurze Bildungsformate, Freizeitangebote, allgemeine Persönlichkeitsentwicklung und qualifiziert durchgeführter synchroner Live-Online-Unterricht sollen nicht unter das FernUSG fallen. Im Mittelpunkt müssen qualifikationsrelevante Angebote stehen, bei denen Qualität, Anerkennung und Verwertbarkeit für Lernende tatsächlich entscheidend sind.

Der Referentenentwurf löst die Probleme des bisherigen FernUSG nicht. Er verschiebt sie lediglich – zu den Ländern, zu anderen Behörden und am Ende zu den Lernenden. Das ist keine Modernisierung.

Die vollständige Stellungnahme des Bundesverbandes der Fernstudienanbieter zum Referentenentwurf steht hier zum Download bereit.